- Knappschaftsversicherung
- Zweig der deutschen Sozialversicherung.I. Rechtsgrundlagen:Seit 1.1.1992 gilt das SGB VI mit Sonderregelungen für im Bergbau Beschäftigte.II. Umfang:Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von den aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft.- 1. Krankenversicherung: Im Wesentlichen nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sowie für Art und Umfang der Leistungen sind die Bestimmungen des SGB V maßgeblich. Nach § 6 V SGB V kann abweichend von den Bestimmungen des SGB V die Satzung der ⇡ Knappschaften die Versicherungspflicht auch auf Angestellte erstrecken, deren Jahresarbeitsverdienst den im SGB V festgesetzten Betrag übersteigt, die aber der knappschaftlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtige Mitglieder angehören. Von dieser Ermächtigung ist Gebrauch gemacht worden, daher sind alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten auch krankenversicherungspflichtig.- 2. Rentenversicherung: Ebenfalls geregelt in SGB VI mit z.T. Sonderbestimmungen für die K. wie z.B. §§ 40, 45, 60, 79–87, 136–141, 239, 252 SGB VI.- Vgl. auch ⇡ Knappschaftsausgleichsleistungen.III. Geltungsbereich:Pflichtversichert sind nach § 137 SGB VI u.a. alle in Bergbaubetrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes.IV. Leistungen:1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.- 2. Versichertenrenten: Neben den Renten nach den §§ 35 ff. SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute.- 3. Hinterbliebenenrenten: Witwen-/Witwerrente, ⇡ Waisenrente und Rente an die frühere Ehefrau.- 4. ⇡ Beitragserstattung.- 5. ⇡ Knappschaftsausgleichsleistung.V. Beiträge:Die Pflichtversicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen die Beiträge entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; im Übrigen werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen (§ 168 III SGB VI).VI. Gesetzliche Unfallversicherung:Sie wird nach § 114 I SGB VII mit Anlage 1 von der Bergbauberufsgenossenschaft in Bochum durchgeführt.
Lexikon der Economics. 2013.