Knappschaftsversicherung

Knappschaftsversicherung
Zweig der deutschen Sozialversicherung.
I. Rechtsgrundlagen:Seit 1.1.1992 gilt das SGB VI mit Sonderregelungen für im Bergbau Beschäftigte.
II. Umfang:Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von den aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft.
- 1. Krankenversicherung: Im Wesentlichen nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sowie für Art und Umfang der Leistungen sind die Bestimmungen des SGB V maßgeblich. Nach § 6 V SGB V kann abweichend von den Bestimmungen des SGB V die Satzung der  Knappschaften die Versicherungspflicht auch auf Angestellte erstrecken, deren Jahresarbeitsverdienst den im SGB V festgesetzten Betrag übersteigt, die aber der knappschaftlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtige Mitglieder angehören. Von dieser Ermächtigung ist Gebrauch gemacht worden, daher sind alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten auch krankenversicherungspflichtig.
- 2. Rentenversicherung: Ebenfalls geregelt in SGB VI mit z.T. Sonderbestimmungen für die K. wie z.B. §§ 40, 45, 60, 79–87, 136–141, 239, 252 SGB VI.
- Vgl. auch  Knappschaftsausgleichsleistungen.
III. Geltungsbereich:Pflichtversichert sind nach § 137 SGB VI u.a. alle in Bergbaubetrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes.
IV. Leistungen:1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
- 2. Versichertenrenten: Neben den Renten nach den §§ 35 ff. SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute.
- 3. Hinterbliebenenrenten: Witwen-/Witwerrente,  Waisenrente und Rente an die frühere Ehefrau.
- 4.  Beitragserstattung.
- 5.  Knappschaftsausgleichsleistung.
V. Beiträge:Die Pflichtversicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen die Beiträge entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; im Übrigen werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen (§ 168 III SGB VI).
VI. Gesetzliche Unfallversicherung:Sie wird nach § 114 I SGB VII mit Anlage 1 von der Bergbauberufsgenossenschaft in Bochum durchgeführt.

Lexikon der Economics. 2013.

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